Bundesförderung

Rechtsgrundlage

Umweltförderungsgesetz 1993 in der geltenden Fassung
Förderungsrichtlinien 1999 in der geltenden Fassung

Was kann gefördert werden:

  • Errichtung aller Anlagen für die Wasserversorgung
  • Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage
  • Sanierung sämtlicher Wasserversorgungsanlagen, sofern die Anlage im Zeitraum vom 01.04.1973 bis heute nicht gefördert wurde
  • Erstellung eines Leitungskatasters
  • Nebenkosten wie Planung und Bauaufsicht
  • Grundlagenerhebungen

Höhe der Förderung

15 % der Projektkosten
Bis zu einem Förderbeitrag von € 50.000,00 erfolgt die Auszahlung als Investitionszuschuss, darüber erfolgt die Auszahlung wertgesichert über einen Zeitraum von 25 Jahren.
Wenn sich der Förderwerber verpflichtet, im verlegten Rohrleitungsbereich die nächsten fünf Jahre nicht aufzugraben, wird je Laufmeter errichteter Wasserleitung ein Betrag von € 2,00 ausbezahlt.

Förderung Leitungskataster:
Pro Laufmeter erfasster Leitung 50 % der vorgelegten Rechnungssumme jedoch max. € 2,00.

Voraussetzungen

  • Antrag muss vor Baubeginn eingereicht werden
  • Das eingereichte Projekt ist die volkswirtschaftlich günstigste Lösung
  • Die Erstellung des Projektes und die Bauaufsicht haben durch eine befugte Person zu erfolgen

Abwicklung der Förderung

Der Antrag sowie alle weiteren Unterlagen sind beim Land Salzburg, Fachabteilung Wasserwirtschaft, einzureichen. Von hier wird der Antrag an die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) weitergeleitet, die die Abwicklung der Bundesförderung vornimmt. Sämtliche Formulare stehen auf der Homepage der KPC zum Download bereit.

Alle Details zur Bundesförderung Wasserversorgung

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die Inanspruchnahme einer Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz 1993 nicht an die Vorschreibung von Mindestgebühren gebunden ist.